Neue Zutrittsregeln in allen Vorarlberger Krankenhäusern 09.12.2021
Der Schutz der Patient:innen und der Mitarbeitenden hat in den Vorarlberger Krankenhäusern oberste Priorität. Nachdem die Auslastung in den Spitälern noch immer hoch ist, treten mit 13. Dezember neue Zutrittsregeln in Kraft. Dann benötigen auch Patient:innen mit geplanten Terminen einen 3G-Nachweis. Notfall- und Akutpatient:innen und deren notwendige Begleit-person erhalten immer uneingeschränkten Zugang. Das Besuchsverbot bleibt aufrecht.
Trotz sinkender Neuinfektionszahlen ist die Situation in den Krankenhäusern weiter angespannt. Da Covid-19-Erkrankte zeitversetzt spitalspflichtig werden, dauert es länger, bis die Entlastung auf den Stationen spürbar wird. Zudem haben wir nach wie vor asymptomatische Patient:innen, die im Laufe ihrer Behandlung positiv getestet werden. Um die Mitarbeitenden und andere Patient:innen bestmöglich zu schützen sowie die begrenzten Kapazitäten nicht weiter zu belasten, haben die Vorarlberger Krankenhäuser ihre Zutrittsregeln überarbeitet.
Terminpatient:innen benötigen 3G-Nachweis
Über allem steht: Notfall- und Akutpatient:innen und deren notwendige Begleitperson erhalten immer Zugang zum Krankenhaus! Für Patient:innen ab 12 Jahren mit geplanten Terminen zur stationären, ambulanten oder tagesklinischen Aufnahme gilt ab 13. Dezember die 3G-Regel und FFP2-Maskenpflicht.
Über allem steht: Notfall- und Akutpatient:innen und deren notwendige Begleitperson erhalten immer Zugang zum Krankenhaus! Für Patient:innen ab 12 Jahren mit geplanten Terminen zur stationären, ambulanten oder tagesklinischen Aufnahme gilt ab 13. Dezember die 3G-Regel und FFP2-Maskenpflicht.
Die Patient:innen werden ersucht, nach Möglichkeit allein ins Spital zu kommen. In notwendigen Ausnahmefällen sind Begleitpersonen selbstverständlich erlaubt. So dürfen Minderjährige und Unterstützungsbedürftige von bis zu zwei Personen begleitet werden. Zu Schwangerschaftsuntersuchungen, zur Geburt und danach ist eine Person zugelassen. Für diese Begleitpersonen gilt bei der Begleitung zu geplanten Terminen die 2,5G-Regel und FFP2-Maskenpflicht. Auch bei kritischen Lebensereignissen ist eine Begleitung zugelassen.
Bis auf weiteres keine Besuche
Das erlassene Besuchsverbot in den Landeskrankenhäusern bleibt bis auf Weiteres aufrecht, um die Personenanzahl in den Häusern und damit das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten. Ausnahmen gelten für Langlieger mit einer Aufenthaltsdauer von über einer Woche. Für Besuchspersonen gilt die 2Gplus-Regel. Das heißt, sie müssen neben einem Impf- oder Genesenen-Nachweis auch ein gültiges PCR-Testergebnis vorweisen. Für Minderjährige und auch im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge oder bei kritischen Lebensereignissen sind Ausnahmen vorgesehen. Dies ist mit der zuständigen medizinischen Fachabteilung abzuklären.
FFP2-Tragepflicht im gesamten Gebäude
Besuchs- und Begleitpersonen haben (auch im Krankenzimmer) wie auch Patient:innen ab 14 Jahren durchgängig eine FFP2-Maske zu tragen. Kinder ab 6 bis 13 Jahren benötigen einen Mund-Nasen-Schutz. Die Spitäler bitten die Bevölkerung, die Schutzmaßnahmen in ihren Häusern konsequent einzuhalten beziehungsweise nach Möglichkeit von einem Besuch abzusehen. Spitalsambulanzen sollten weiterhin nur im Notfall oder mit einer Überweisung und Bestätigung der medizinischen Dringlichkeit einer niedergelassenen Ärztin bzw. eines Arztes aufgesucht werden.
Besuchs- und Begleitpersonen haben (auch im Krankenzimmer) wie auch Patient:innen ab 14 Jahren durchgängig eine FFP2-Maske zu tragen. Kinder ab 6 bis 13 Jahren benötigen einen Mund-Nasen-Schutz. Die Spitäler bitten die Bevölkerung, die Schutzmaßnahmen in ihren Häusern konsequent einzuhalten beziehungsweise nach Möglichkeit von einem Besuch abzusehen. Spitalsambulanzen sollten weiterhin nur im Notfall oder mit einer Überweisung und Bestätigung der medizinischen Dringlichkeit einer niedergelassenen Ärztin bzw. eines Arztes aufgesucht werden.
Factbox „Ausnahmeregelungen“
Ausnahmeregelungen für Begleitpersonen:
- Begleitung minderjähriger Kinder u. unterstützungsbedürftiger Personen – max. 2 Personen
- Begleitung zu Schwangerschaftsuntersuchung, zur Geburt und danach – max. 1 Person
- Begleitung bei kritischen Lebensereignissen
Für diese Begleitpersonen gilt bei der Begleitung zu geplanten Terminen die 2,5G-Regel und FFP2-Maskenpflicht.
Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Besuchsregelung:
- Minderjährige Kinder können von 2 Personen pro Tag besucht werden, wobei Begleitpersonen als Besucher anzurechnen sind. Es gilt die 2,5G-Regel.
- Ein Besucher pro Patient:in pro Woche, sofern der/die Patient:in in der Krankenanstalt länger als eine Woche aufgenommen ist. Es gilt für diese Besuchenden die 2Gplus-Regel.
- Für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge oder bei kritischen Lebensereignissen sind ebenfalls Ausnahmen möglich, bitte wenden Sie sich an die zuständige medizinische Abteilung.
Factbox „3G-Regel, 2,5G-Regel und 2Gplus-Regel“
3G-Regel
- Geimpft: Gültiges Impfzertikat nach der aktuellen Covid 19-Verordnung oder
- Genesen: Gültiges Genesungszertifikat z.B. Arztbrief oder Absonderungsbescheid oder
- Getestet: PCR-Test (72 Stunden gültig), Antigen-Test (24 Stunden gültig)
2,5G-Regel:
Geimpft oder Genesen oder PCR-Getestet (Gültig: 72 Stunden)
2Gplus-Regel:
Geimpft + PCR-Test oder Genesen + PCR-Test
Der PCR-Test darf nicht älter als 72 Stunden sein.
Geimpft + PCR-Test oder Genesen + PCR-Test
Der PCR-Test darf nicht älter als 72 Stunden sein.
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