Ihre Rechte als Patient
Sie haben als Patientin/Patient das Recht (gemäß § 30 Spitalgesetz):
- auf ausreichende und verständliche Aufklärung und Information über die Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten und ihre Risiken, sowie das Recht sich aktiv an den ihren Gesundheitszustand betreffenden Entscheidungsprozessen beteiligen zu können
- über die voraussichtlich treffenden Kosten informiert zu werden, soweit es sich nicht um die gesetzlich festgelegten Kostenbeiträge und Beiträge gemäß § 85 handelt
- dass Ihre Zustimmung zu Heilbehandlungen eingeholt wird
- dass auf Ihren Wunsch Ihnen oder Ihren Vertrauenspersonen Informationen über den Gesundheitszustand und den Behandlungsverlauf durch einen Arzt oder eine Ärztin, in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben werden
- Einsicht in die Krankengeschichte ausüben zu können bzw. auf Überlassung einer Kopie der Krankengeschichte
- Für die Anforderung der Krankenakte, füllen Sie bitte dieses Formular aus: Anforderung Krankenakte
- sorgfältig und respektvoll behandelt zu werden
- dass die Vertraulichkeit gewahrt wird
- dass neben der Erbringung fachärztlicher Leistungen auch für allgemeine medizinische Anliegen Ärztinnen oder Ärzte zur Verfügung stehen
- dass auf Ihren Wunsch eine seelsorgerische Betreuung und eine psychische Unterstützung bereitgestellt wird
- dass in den Organisations-, Behandlungs- und Pflegeabläufen auf den allgemein üblichen Lebensrhythmus Bedacht genommen wird, soweit dadurch ein effizienter Betriebsablauf nicht beeinträchtigt wird
- dass die Privat- und Intimsphäre, insbesondere in Mehrbettzimmern und medizinisch- therapeutischen Funktionsbereichen, ausreichend gewahrt wird
- dass ausreichend Besuchsmöglichkeiten in der Krankenanstalt und Kontaktmöglichkeiten nach außen bestehen; insbesondere müssen Vertrauenspersonen der Patienten und Patientinnen bei einer nachhaltigen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auch außerhalb der festgelegten Besuchszeiten mit Ihnen in Kontakt treten können; ebenso steht Bezugspersonen von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr ein Besuchrecht außerhalb der festgelegten Besuchszeiten zu
- dass bei stationärer Anstaltspflege von Kindern und Jugendlichen die Krankenzimmer, Abteilungen und Bereiche, die überwiegend der Behandlung von Kindern und Jugendlichen dienen, altersgerecht ausgestattet sind und eine stationäre Aufnahme von Kindern getrennt von erwachsenen Patienten und Patientinnen erfolgt, soweit dies organisatorisch möglich ist
- dass bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr auch die Mitaufnahme einer Bezugsperson möglich ist; dies gilt auch für Menschen mit Behinderung, wenn sie auf die Mitbetreuung durch die Bezugsperson angewiesen sind
- dass schulpflichtigen Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt Schulunterricht erteilt werden kann
- dass Sie möglichst schmerzarm betreut werden, auch wenn Sie nur zur Linderung Ihrer Beschwerden behandelt werden (falls eine Heilung nicht mehr möglich ist)
- dass ein würdevolles Sterben ermöglicht wird und Vertrauenspersonen mit dem sterbenden Menschen in Kontakt treten können
- Wir informieren Sie auch, dass in unserem Krankenhaus eine Informations- und Beschwerdestelle eingerichtet ist, die Ihnen weitere Fragen über Ihre Rechte und Pflichten als Patientin/Patient beantwortet, Anregungen für Verbesserungen und allfällige Beschwerden entgegennimmt und bearbeitet. Auf Ihren Wunsch werden nicht oder nicht zufriedenstellend erledigte Beschwerden auch an die Patientenanwaltschaft des Landes weitergeleitet.